GeschäftsbedingungenREPROTEC Professionelle Medientechnik GmbH |
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I. | Geltungsbereich |
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| Angebote werden von REPROTEC auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen abgegeben. Aufträge werden von REPROTEC nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder Bestätigung durch REPROTEC. |
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II. | Leistungen, Rechte und Pflichten, Überlassung von Vorlagen |
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1. | REPROTEC wird erteilte Aufträge auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen nach den Regeln der Technik sorgfältig bearbeiten und ausführen. Die Lieferungen und Leistungen sind frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. |
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2. | Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn die Terminverbindlichkeit schriftlich vereinbart oder von REPROTEC bestätigt ist. |
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3. | Für Entwürfe, Vorlagen und sonstige Zulieferungen (auch Daten und Datenträger) des Auftraggebers ist der Auftraggeber verantwortlich. Sie unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens REPROTEC. Dasselbe gilt für Zulieferungen Dritter auf Veranlassung des Auftraggebers. |
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4. | Überlässt REPROTEC dem Auftraggeber einen Probesatz, Probeandruck, Korrekturabzug oder sonstigen Entwurf zur Prüfung, geht die Gefahr für daraus ersichtliche Fehler (insbesondere Schreib- und Abbildungsfehler) mit Freigabe des Entwurfs auf den Auftraggeber über. |
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5. | Werden von REPROTEC erstellte Arbeiten (auch Entwürfe etc.) auf Verlangen des Auftraggebers an diesen oder einen Dritten versandt, geht die Gefahr mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. |
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6. | Produkte, Entwürfe, Vorlagen und sonstige Zulieferungen (auch Daten und Datenträger) des Auftraggebers werden von REPROTEC nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung archiviert. Ansonsten ist REPROTEC berechtigt, die Gegenstände nach Erledigung des Auftrages zu entsorgen, soweit nicht eine Rückgabe vereinbart ist. |
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7. | REPROTEC darf seine Arbeiten signieren und diese auch außerhalb des erteilten Auftrags zu Referenzzwecken verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zusteht. |
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8. | Von REPROTEC überlassene Entwürfe und Vorlagen etc. werden, auch im Rahmen der Vertragsanbahnung, mit der Maßgabe anvertraut, dass sie nur für den Fall des Zustandekommen eines Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden dürfen. Dies gilt ebenso für Vorschläge aller Art inklusive Text- und Sloganentwürfe, auch wenn diese urheberrechtlich nicht schutzfähig sein sollten. |
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III. | Preise, Zusatzleistungen |
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1. | Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe bzw. Preisvereinbarung zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Angebotspreise gelten im übrigen längstens für drei Monate. |
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2. | Alle von REPROTEC angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die zusätzlich zu entrichten ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
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3. | Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Das gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen des Auftrages auf Veranlassung des Auftraggebers. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. |
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4. | Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen überlassener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, einschließlich etwaiger Datenübertragungen, werden gesondert berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. |
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IV. | Zahlungen |
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1. | Rechnungen von REPROTEC sind sogleich nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zahlbar, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. |
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2. | Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen von REPROTEC nur aufrechnen, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. |
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3. | Verzugszinsen sind in gesetzlicher Höhe zu zahlen (8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB bzw. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern als Auftraggeber). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. |
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V. | Urheberrecht, Eigentumsvorbehalt |
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| Das Urheber- und Nutzungsrecht bzw. das Eigentum an Vorschlägen, Texten, Entwürfen etc. sowie an gelieferten Gegenständen verbleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers aus dem jeweiligen Auftrag bei REPROTEC. Bis dahin darf der Auftraggeber ohne Zustimmung von REPROTEC keinerlei Veränderungen vornehmen. |
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VI. | Sachmängel, Beanstandungen |
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1. | Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen von REPROTEC unverzüglich auf Vertragsgemäßheit und Vollständigkeit zu prüfen. Etwaige Mängel sind REPROTEC unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Auftraggeber gegen seine Untersuchungs- und/oder Rügepflicht, gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. |
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2. | Insbesondere bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren sind geringfügige Abweichungen vom Original oder von der Vorlage möglich. Dies stellt keinen Mangel dar und kann nicht beanstandet werden. |
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3. | Im Fall eines Mangels ist REPROTEC zunächst zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung nach Wahl von REPROTEC) berechtigt. Erfolgt oder gelingt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. |
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VII. | Haftung |
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1. | Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet REPROTEC für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden bestehen nicht, es sei denn, eine von REPROTEC übernommene Garantie bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. |
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2. | Im übrigen sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. |
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3. | Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gem. den vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verhaltens, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
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4. | Soweit die Haftung von REPROTEC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen von REPROTEC. |
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VIII. | Gewerbliche Schutzrechte Dritter |
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| Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die beauftragten Leistungen, soweit sie von ihm vorgegeben oder gewünscht werden, Rechte Dritter und insbesondere gewerbliche Schutzrechte sowie Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat REPROTEC insoweit von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und freizuhalten. |
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IX. | Schlußbestimmungen |
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1. | Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus mit REPROTEC geschlossenen Verträgen ist Osnabrück. |
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2. | Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem REPROTEC erteilten Auftrag ist Osnabrück, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
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3. | Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und REPROTEC gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. |
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4. | Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und REPROTEC unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |
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| REPROTEC Professionelle Medientechnik GmbH |
| (15. Mai 2006) |
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